Allgemeine Geschäftsbedingungen der Artefact Germany GmbH für Publisher Stand Juni 2020

 

Einführung 

Die Artefact Germany GmbH (nachfolgend „Artefact“) betreibt als inhaltlicher Betreiber (zusammen mit der EASY Marketing GmbH als technischer Betreiber) unter der Domain aaa.artefact.com eine Plattform (nachfolgend auch „TripleA“), welche bei Artefact angemeldeten Anbietern von Online Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „Advertiser“) ermöglicht, Produkte im Rahmen von Programmen zu bewerben. Hierzu stellen bei Artefact registrierte Personen (nachfolgend „Publisher“) ihre Werbeumfelder - z.B. Webseite –zur Verfügung. 

Gegenstand der Programme ist die Erbringung von Media-Dienstleistungen über die Werbeumfelder der Publisher mittels Werbemittel - wie z.B. Banner oder Text-Links - zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen. 

1. Begriffsbestimmung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und allen Verträgen mit dem Publisher bedeuten: 

Account ist der Zugang zur Artefact Plattform „TripleA“, wie er nach erfolgreicher Registrierung und Freischaltung durch Artefact eröffnet wird. 

Call: Ein Call ist ein vom User freiwillig und bewusst ausgeführter Anruf einer dem Programm des Advertisers zugeordneten und im Werbeumfeld des Publishers angezeigten Rufnummer. 

Click: Ein Click ist ein vom User freiwillig und bewusst ausgeführter Aufruf eines Links für das Programm des Advertisers, der zum Aufruf der verlinkten Webseite des Advertisers führt. Der Link muss dabei in das nach den Programmbedingungen freigegebene Werbeumfeld (z.B. der Webseite) des Publishers eingebettet sein. Auch eine spätere Weiterführung der Aktion des Users (z.B. bei einem Lead oder Sale) kann zu einer Vergütungspflicht des Advertisers führen (Post-Click). 

Cookie: Cookies sind Textinformationen, die im Browser eines Users zu einer Webseite, die der User besucht hat, gespeichert werden.

Lead: Bei einem Lead schließt sich an einen gültigen View, Click oder Call eine freiwillige und bewusste Ausführung einer bestimmten definierten Aktion auf der Webseite des Advertisers (qualifizierte Aktion) durch den User an. Grundsätzlich können Views (einschließlich Post-Views), Clicks (einschließlich Post-Clicks) und Calls zu einem Lead führen. Ein Call kann ggfs. bereits ein Lead sein. Leads werden durch das System von Artefact protokolliert, vom Advertiser verifiziert und durch Artefact nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt. 

Link ist ein vom Advertiser über die Plattform „TripleA“ zur Nutzung durch den Publisher in dem Werbeumfeld des Publishers für das Programm des Advertisers bereitgestellter Verweis auf die Webseite des Advertisers. 

Pay-Per-View/Click/Call/Lead/Sale Programm: Der Vergütungsanspruch im Rahmen eines Pay-Per-View/Click/Call/Lead/Sale Programms ist von den in diesen AGB geregelten Voraussetzungen abhängig. 

Sale: Bei einem Sale schließt sich an einen gültigen View, Click oder Call ein freiwilliger und bewusster Erwerb einer entgeltpflichtigen Ware oder eine freiwillige und bewusste Inanspruchnahme einer entgeltpflichtigen Dienstleistung durch den User an. Grundsätzlich können Views (einschließlich Post-Views), Clicks (einschließlich Post-Clicks) und Calls zu einem Sale führen. Sales werden durch das System von Artefact protokolliert, vom Advertiser verifiziert und durch Artefact nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt. 

User ist jede natürliche oder juristische Person, welche das Werbeumfeld des Publishers bzw. die Webseite des Advertisers aufruft und einen View, Click, Call, Lead und/oder Sale durchführt.

View: Ein View ist ein vom User ausgeführter Aufruf des Werbeumfeldes des Publishers, durch den ein Werbemittel des Advertisers nach den Programmbedingungen angezeigt wird. Nach dem Aufruf des Werbeumfeldes und einem daraufhin entstandenen Lead oder Sale auch ohne einen Click auf das Werbemittel des Advertisers kann eine Vergütungspflicht des Advertisers ausgelöst werden (Post-View). 

Webseite (des Advertisers) ist das vertragsgegenständliche Internetangebot des Advertisers (z.B. Webseiten, mobile Seiten, Social Profile, Apps etc.) unter der exakt angegebenen URL, unter der dieser online Waren und/oder Dienstleistungen vertreibt bzw. bewirbt und auf das der durch den Publisher, gemäß den Regelungen des Programms, zu verwendende Link verweist. 

Werbeumfeld (des Publishers): Das Werbeumfeld ist das vertragsgegenständliche Internetangebot des Publishers bzw. eines Dritten, der die Nutzungsrechte an den Internetangeboten eines Publishers erwirbt, z.B. Webseiten, mobile Seiten, Social Profile, Apps etc. In den Programmbedingungen kann der Advertiser das Werbeumfeld aber auch erweitern (z.B. auf Search-Engine-Marketing). Sofern es sich bei dem Werbeumfeld um eine Webseite handelt, ist darunter das Internetangebot des Publishers unter den vom Publisher angegebenen und angemeldeten Domains mit den vom Advertiser geprüften Inhalten zu verstehen. Die im Account des Publishers angegebenen Domains sind für den Advertiser unter Umständen einsehbar. Derjenige, der über den administrativen Zugang zum Programm verfügt (nachfolgend „Programmbetreiber“), wird diese bzw. deren Inhalte proaktiv in angemessenen Abständen prüfen und, soweit angezeigt, den jeweils anderen Parteien melden. 

 2. Vertragsschluss 

2.1 Mit der Registrierung erhält der Publisher die Möglichkeit zur Teilnahme an der Plattform „TripleA“. Der Account wird dem Publisher auf unbestimmte Zeit erteilt. Der Publisher kann sich bei den Programmen der Advertiser bewerben, um deren Werbemittel in seinem Werbeumfeld anzeigen zu können. 

2.2 Einen Account können nur juristische Personen sowie unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB eröffnen. Verbraucher werden ausdrücklich an der Teilnahme ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme. 

2.3 Artefact oder ein durch Artefact beauftragter Dritter ist berechtigt vom Publisher zur Identitätskontrolle die Vorlage geeigneter Nachweise wie z.B. gültiger Gewerbenachweis, Handelsregisterauszug und/oder Identitätsnachweis anzufordern. 

2.4 Meldet ein Mitarbeiter einer juristischen Person diese als Publisher an, so muss dieser hierfür schriftlich durch die juristische Person bevollmächtigt sein. Gleiches gilt, wenn ein sonstiger Dritter (z.B. Agentur) einen Account im Auftrag eines Publishers eröffnet. Die Vollmacht ist auf Verlangen von Artefact nachzuweisen. 

2.5 Mit der vollständigen Registrierung, dem Akzeptieren dieser Publisher AGB sowie der Aktivierung des Publisher Accounts durch Artefact kommt ein Vertrag über die Teilnahme des Publishers an der Plattform „TripleA“ mit dem Inhalt dieser AGB zustande. Artefact behält sich allerdings vor, die Annahme des Angebotes zum Abschluss des Vertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall kommt kein Vertrag zustande. Der Publisher ist nicht berechtigt, bei Anmeldung verschiedener Accounts unterschiedliche persönliche Daten anzugeben. 

2.6 Ist der Publisher Betreiber eines Netzwerks mit Sub-Publishern, garantiert er mit seiner Registrierung, diese AGB gegenüber seinen Sub-Publishern zu kommunizieren und deren Einhaltung durchzusetzen und zu überwachen. Er haftet für das Verhalten seiner Sub-Publisher und stellt Artefact von allen daraus resultierenden Ansprüchen frei. 

 3. Vertragsgegenstand

3.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Leistungen im Rahmen der Nutzung der Plattform „TripleA“.

3.2 Der Publisher erhält über die Plattform „TripleA“ unter seinem Account Zugriff auf eine Übersicht über die jeweils aktiven Programme der Advertiser, an denen er teilnehmen kann. Im Rahmen dieser Programme stellt der Publisher den Advertisern Werbeumfelder zur Verfügung. Diese benötigt der Advertiser zur Förderung des Online-Vertriebs seiner Waren und Dienstleistungen. Über die Plattform „TripleA“ hat der Publisher die Möglichkeit zur Teilnahme an Pay-Per-Click/View/Call/Lead/Sale Affiliate Programmen des Advertisers bzw. einer Kombination der vorgenannten Programmarten. Der Publisher bewirbt sich unter Angabe der von ihm betriebenen Werbeumfelder über die Artefact Plattform „TripleA“ bei den verfügbaren Programmen. Alternativ bewirbt sich der Advertiser, um eine Kooperation mit dem Publisher einzugehen, der ihm sein Werbeumfeld im Rahmen eines Programmes anbietet. 

3.3 Mit der Bewerbung zur Teilnahme an einem Programm akzeptiert der Publisher etwaige zusätzliche, programmspezifische auf der Plattform „TripleA“ genannte Teilnahmebedingungen (nachfolgend „Programmbedingungen“). Diese enthalten die konkreten Konditionen des Programms, wie z.B. Angaben über Art und Vergütung der im Rahmen des jeweiligen Programms durch die Publisher zu erbringenden Dienstleistung und werden vom Advertiser ggf. mit Unterstützung von Artefact erstellt und den Publishern über die Plattform „TripleA“ zugänglich gemacht. 

3.4 Die Annahme der Bewerbung bzw. des Angebots zur Teilnahme an einem Programm erfolgt durch Erklärung, die der Advertiser bzw. der Publisher abgibt, und zwar in der Form der Annahme der Bewerbung bzw. des Angebots für das bestimmte Affiliate Programm und zu den auf der Plattform „TripleA“ eventuell zusätzlich genannten Programmbedingungen. Das zustande kommende Programm wird schließlich durch Artefact freigeschaltet. Artefact ist berechtigt, für den Advertiser bzw. den Publisher die Ablehnung des Angebotes des Publishers bzw. Advertisers für das Affiliate Programm ohne Angabe von Gründen zu erklären. Mangels Annahmeerklärung gilt die Bewerbung bzw. das Angebot ohne weiteres als abgelehnt. Ein Anspruch des Publishers gegen Artefact oder dem Advertiser zur Teilnahme an einem Programm entsteht nicht. Der Advertiser sowie Artefact für den Advertiser sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Bewerbung abzulehnen. Wird ein Programm von Artefact nicht freigeschaltet, so gilt die Bewerbung als abgelehnt. 

3.5 Mit Freischaltung des Programms wird die Möglichkeit geschaffen, Werbemittel der Advertiser auf die Werbeumfelder der Publisher zu publizieren. Klickt ein User auf ein Werbemittel und tätigt dieser eine in den Programmbedingungen näher bestimmte Handlung, erhält der Publisher von dem Advertiser eine erfolgsabhängige Vergütung, sofern der Anspruch hierauf rechtmäßiger Weise entstanden ist. Die Abrechnung dieser Vergütung erfolgt durch Artefact über die Plattform „TripleA“ für den jeweiligen Advertiser. Der Advertiser sowie Artefact sind berechtigt, die Teilnahme eines Publishers an einem laufenden Programm jederzeit mit sofortiger Wirkung in Textform zu beenden. Ziffer 9.6 findet für die Beendigung entsprechende Anwendung. Die Beendigung hat keine Auswirkungen auf bereits erworbene Vergütungsansprüche des Publishers.

3.6 Bestandteil der Plattform „TripleA“ ist zudem die Protokollierung der von den Usern durchgeführten Views, Clicks, Calls, Leads und/oder Sales auf die bzw. auf der Webseite des Advertisers mittels eines Trackingverfahrens, für welches Artefact dem Advertiser Trackingcodes zum Einbau zur Verfügung stellt (nachfolgend „Tracking“). Das Tracking für das jeweilige Programm kann vom Publisher auf der Plattform „TripleA eingesehen werden. 

3.7 Artefact tritt im Rahmen der Plattform „TripleA“ lediglich als technischer Anbieter auf. Vertragsbeziehungen mit den Advertisern über die Teilnahme an Programmen des Advertisers durch den Publisher kommen daher ausschließlich mit dem Advertiser zustande. Dies gilt auch, soweit Artefact neben dem technischen Angebot der Plattform „TripleA“ zusätzlich auch als Programmbetreiber für den Advertiser tätig wird. Artefact unterstützt lediglich bei der Vertragsanbahnung und -durchführung, wird jedenfalls aber als Anbieter der Plattform „TripleA“ insoweit nicht selbst Vertragspartner des jeweiligen Publishers und/oder des Advertisers. Eine Haftung von Artefact für die Advertiser, insbesondere für jegliches Handeln oder Unterlassen der Advertiser, ist ausgeschlossen. 

4. Leistungsbestimmungsrecht/Leistungserbringung 

4.1 Artefact und easy Marketing sind berechtigt aber nicht verpflichtet, die Plattform „TripleA“ nach eigenem Ermessen fortlaufend weiterzuentwickeln und an die rechtliche und technische Entwicklung anzupassen. 

4.2 Artefact ist auch berechtigt, die eigene Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbständigen Erledigung auf Drittdienstleister oder Erfüllungsgehilfen zu übertragen. 

4.3 Artefact ist nicht verpflichtet, die von den Advertisern im Rahmen der Partnerprogramme zur Verfügung gestellten Werbemittel/-umfelder auf Ihre Zulässigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen. 

4.4 Der Publisher erkennt an, dass die beim Advertiser – insbesondere die beim Tracking-Verfahren oder Vergütungsmodalitäten – eingesetzten Techniken in der alleinigen Verantwortung des Advertisers liegen. Der Publisher ist berechtigt, sich jederzeit über die eingesetzte Technik bei dem Advertiser zu informieren. 

5. Vergütungsvoraussetzungen/vorläufige Gutschrift

5.1 Der Publisher erhält für seine Leistungen eine erfolgsabhängige Vergütung vom Advertiser. Der Erfolg einer Leistung (und damit die Vergütungspflicht) bestimmt sich nach den jeweiligen zusätzlichen Programmbedingungen. Die Vergütungspflicht kann beispielsweise durch einen Call, Click, Lead, Sale oder View ausgelöst werden. Auch eine Kombination dieser Ereignisse kann die Vergütungspflicht auslösen. Ein Anspruch auf Vergütung gegen den Advertiser besteht für den Publisher nur bei Einhaltung dieser AGB und der Programmbedingungen des jeweiligen Affiliate Programms für die in seinem Account gutgeschriebenen gültigen vergütungsauslösenden Ereignisse (z.B. Clicks, Views, Calls, Leads oder Sales) und nur dann, wenn der Advertiser diese als gültig verifiziert und wenn Artefact die Gültigkeit auf Basis der eingegangenen Verifizierungen der Advertiser nach billigem Ermessen bestätigt hat. Ein Click, View, Calls, Lead oder Sale ist nur gültig, wenn die Programmbedingungen des jeweiligen Affiliate Programms und diese AGB erfüllt sind. 

5.2 Bei Pay-Per-View, Pay-Per-Click, Pay-Per-Call Affiliate Programmen werden die Views, Clicks oder Calls auf Basis des Trackings protokolliert und verifiziert und ihre Gültigkeit durch Artefact nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt. 

5.3 Clicks, die nicht per Link und/oder auf die Webseite des Advertisers generiert werden, sind nicht gültig. Durch technische Vorrichtungen (z.B. Clickgeneratoren) automatisch erzeugte ebenso wie wiederholte bzw. in kurzer Zeit aufeinander folgende Clicks, Views und Calls desselben Users – z.B. auch Clicks auf verschiedene Links – sind nicht gültig. Clicks, Views und Calls, die durch Zwang oder Täuschung initiiert werden, oder für die der User vom Publisher eine Vergütung erhält, sind ebenfalls nicht gültig. Auch Clicks, die mit einem Aktionszwang verbunden sind, wie z.B. dem Absenden einer SMS-Nachricht, der Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Verwendung des Clicks in einem Paid E-Mail System, sind ohne vorherige, schriftliche Einwilligung von Artefact oder Erlaubnis in den Programmbedingungen grundsätzlich unzulässig. Bei Fehlen einer solchen Einwilligung oder Erlaubnis sind hierdurch erzeugte Clicks, Views und Calls nicht gültig. 

5.4 Alle gemäß Ziffern 5.2 bis 5.3 dieser AGB als gültig erfassten Clicks, Calls und Views werden im Zuge der täglichen Auswertung dem Publisher-Konto bei Artefact zunächst vorläufig gutgeschrieben. Die Prüfung der Gültigkeit gemäß den Regelungen dieser AGB und den Programmbedingungen des jeweiligen Affiliate Programms bleibt Artefact auch nach der Gutschrift auf dem Publisher-Konto vorbehalten. 

5.5 Für die Gültigkeit und Gutschrift bei Pay-Per-Lead Affiliate Programmen, Pay-Per-Sale Affiliate Programmen oder einer Kombination mit den vorgenannten Programmarten gelten zunächst die Ausführungen unter Ziffern 5.2 bis 5.4 dieser AGB entsprechend, mit der Abweichung, dass die Verifizierung der gültigen Leads und Sales im Sinne dieser AGB im Rahmen eines Abgleich der über das Tracking protokollierten Leads und/oder Sales mit den tatsächlich ausgeführten Leads und/oder Sales erfolgt. Hierfür stellt der Advertiser Artefact sämtliche vom Advertiser selbst erfassten Daten, die für einen Abgleich erforderlich sind, zur Verfügung. Die im Rahmen des vom Programmbetreiber durchgeführten Abgleichs übereinstimmenden Daten gelten als vom Advertiser verifiziert. Vor Durchführung des Abgleichs werden alle Leads oder Sales nach Erfüllung der Bedingungen des jeweiligen Affiliate Programms zunächst vorläufig vorgemerkt. Die Vormerkung auf dem Publisher-Konto stellt insbesondere keine Anerkenntnis dahingehend dar, alle Bedingungen des Affiliate Programms seien erfüllt oder bei den erfassten Leads oder Sales handele es sich tatsächlich um gültige Leads oder gültige Sales. Bei Pay-Per-Sale Affiliate Programmen mit prozentualer Vergütung wird diese nach dem Nettoverkaufswert der Ware oder Dienstleistung (exklusive der Nebenleistungen und der Mehrwertsteuer) berechnet. 

5.6 Die vorgemerkten Gutschriften stehen jeweils unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den Advertiser, der diese verifiziert, sowie der Bestätigung durch Artefact gemäß Punkt 5.1 dieser AGB. Erst nachdem der Advertiser die Views, Clicks, Calls, Leads oder Sales ordnungsgemäß als gültig verifiziert und Artefact diese bestätigt hat, hat der Publisher einen fälligen Anspruch auf die Vergütung. Dies gilt auch, wenn die Gutschrift gemäß Ziffer 6.2 dieser AGB bereits vorab an den Publisher ausgezahlt worden sein sollte. 

5.7 Der Advertiser ist berechtigt, die Vergütung bei allen Programmen zugunsten der Publisher, bspw. durch temporäre Boni, jederzeit zu ändern. Die Änderung erfolgt durch Mitteilung der geänderten Vergütung auf der Plattform „TripleA“ zu dem jeweiligen Programm und wird um 0.00 Uhr des zweiten Tages nach der Veröffentlichung auf der Plattform „TripleA“ wirksam.

5.8 Beabsichtigt der Advertiser sonstige, insbesondere dauerhafte Änderungen an einem laufenden Programm vorzunehmen, so werden die am Programm teilnehmenden Publisher über die exakten Änderungen vier (4) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen informiert.

6. Zahlungsweise/Vergütung

6.1 Artefact rechnet die Vergütung des Publishers für den jeweiligen Advertiser ab. Hierfür erstellt Artefact eine monatliche Abrechnung bezüglich der gemäß Ziffer 5 dieser AGB erfolgten Gutschriften für alle Affiliate Programme und bezüglich des jeweiligen Accounts eines Publishers. Der Publisher wird am 1. eines jeden Monats per E-Mail über die Höhe der voraussichtlichen Zahlung für den Vormonat, gemäß der bis dahin erfolgten Gutschriften auf dem bei Artefact geführten Publisher-Konto, informiert. Artefact wird diese Gutschriften am 15. dieses Monats an den Publisher auszahlen, frühestens jedoch, wenn die Zahlung des jeweiligen Advertisers für die entsprechende Gutschrift des Publishers bei Artefact eingegangen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gutschriften mindestens EUR 25,00 netto betragen. Andernfalls wird Artefact die Gutschriften erst in dem Monat auszahlen, in dem alle Gutschriften auf dem Publisher-Konto kumuliert mindestens EUR 25,00 netto betragen muss. Für jede Auszahlung erstellt Artefact eine den Maßgaben der Steuergesetzgebung entsprechende Gutschrift. Die Gutschrift auf dem Publisher-Konto wird nicht verzinst. 

6.2 Artefact ist bestrebt, Gutschriften möglichst früh an den Publisher auszubezahlen und kann dies daher nicht vorbehaltlos tun. Die Auszahlung der Gutschriften erfolgt ggf. ohne abschließende Prüfung durch Artefact dahingehend, ob den Gutschriften auf dem Publisher-Konto gültige Views, Clicks, Calls, Leads oder Sales zu Grunde lagen und gegebenenfalls ohne dass der Advertiser diese verifiziert hat. Sofern eine Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Ziffer 5 dieser AGB nicht gegeben ist oder der Advertiser seine Verifizierung nicht gibt oder diese zurückzieht oder der Generierung eines Views, Clicks, Calls, Leads oder Sales eine Manipulation oder Täuschung oder ein Verstoß gegen die Bedingungen des Affiliate Programms, die Standardbedingungen für die Teilnahme an dem (aggregierten) Programm oder diese Geschäftsbedingungen zu Grunde lag oder aus anderen Gründen nach Prüfung ein gültiger View, Click, Calls, Lead oder Sale nicht festgestellt werden kann, ist Artefact berechtigt, das Konto des Publishers binnen einer Frist von zwölf (12) Wochen nach Auszahlung rückzubelasten oder den zur Auszahlung gelangten Betrag zurückzufordern. Artefact bleibt auch später, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen, die Rückforderung einer Zahlung vorbehalten, wenn Artefact nachweist, dass der Auszahlung an den Publisher kein begründeter, Vergütungsanspruch zu Grunde lag. 

6.3 Artefact ist nicht verpflichtet, bei der Auszahlung des Guthabens an den Publisher in Vorleistung zu treten. Artefact ist daher berechtigt, das Guthaben erst dann auszuzahlen, wenn die entsprechende Zahlung des Advertiser für die Vergütung des Publishers bei Artefact eingegangen ist.  

6.4 Der Publisher ist verpflichtet, die Gutschriften in seinem Publisher-Konto regelmäßig und kurzfristig zu prüfen und offensichtliche oder ihm erkennbare Mängel nach kaufmännischen Maßstäben unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Tagen, gegenüber Artefact in Textform zu rügen. Jegliche Gutschriften/Vergütungen verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. 

7. Pflichten des Publishers

7.1 Der Publisher ist verpflichtet, die Links, URLs und Werbemittel des Advertisers ausschließlich bestimmungsgemäß, rechtmäßig zu nutzen und im Rahmen der technischen Möglichkeiten seines Werbeumfeldes einschließlich aller Einträge in Suchmaschinen, Verzeichnissen oder Linklisten Dritter so zu gestalten und zu präsentieren, dass ausschließlich durch User gültige Views, gültige Clicks, gültige Leads oder gültige Sales für den Advertiser generiert werden. 

7.2 Die zur Teilnahme an einem Affiliate Programm erforderlichen Links nebst URL der jeweiligen Seite der Webseite des Advertisers oder anderen Werbemitteln stellt der Advertiser bzw. Artefact für den Advertiser dem Publisher zum Abruf bereit. Der Publisher darf den vom Advertiser bzw. von Artefact für den Advertiser zur Verfügung gestellten HTML Code oder bereitgestellte Banner etc. nicht verändern. Die zur Verfügung gestellten Werbemittel dürfen nur in dem Werbeumfeld des Publishers eingesetzt werden. Die Nutzung dieser Werbemittel ist nur im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Affiliate Programm und im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen, freigegebenen Nutzung zulässig. 

7.3 Die Verwendung von Namen, geschützten Marken- und Warenzeichen, der Firma oder Logos von Artefact oder eines Dritten – insbesondere des Advertisers – ist nur gestattet, wenn dem Publisher die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt. Der Publisher verpflichtet sich, sein Werbeumfeld so zu gestalten, dass Rechte Dritter einschließlich des Urheberrechts nicht verletzt werden. Ferner verpflichtet sich der Publisher, nicht gegen geltendes Recht, insbesondere auch des Datenschutzes, zu verstoßen. 

7.4 Die Versendung von E-Mails oder anderer Nachrichten, Kommunikationen oder Kontaktaufnahmen mit Werbung für Artefact bzw. die Affiliate Programme ist dem Publisher nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch Artefact und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben) und der aktuellen Rechtsprechung gestattet. 

7.5 Der Publisher ist verpflichtet, sein geschäftsmäßiges Angebot mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen, § 5 TMG. Der Publisher verpflichtet sich, sein Werbeumfeld in Übereinstimmung mit den jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz zu gestalten. 

7.6 Gewaltdarstellungen, sexuell eindeutige oder pornographische Inhalte oder diskriminierende Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen oder Alter sind in dem Werbeumfeld des Publishers und/oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Affiliate Programmen der Advertiser nicht zulässig. Die Gestaltung des Werbeumfeldes darf nicht geeignet sein, den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes von Artefact oder dem Advertiser zu beeinträchtigen. Der Publisher verpflichtet sich, im Falle gegenüber Behörden zu gebender Auskünfte jegliche erforderliche Mitwirkung zu erbringen. 

7.7 Vorstehende Regelungen gelten auch, wenn der Publisher durch Links auf Seiten von Drittanbietern verweist. 

7.8 Der Publisher kann in beliebiger Anzahl an jeder beliebigen Stelle seines Werbeumfeldes den Link und/oder das verbundene Werbemittel zur Webseite des Advertisers setzen. Artefact kann jedoch (auch für den Advertiser) vom Publisher die Änderung der Platzierung des Links verlangen, wenn diese geeignet ist den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes von Artefact oder dem Advertiser zu beeinträchtigen. 

7.9 Jegliche missbräuchliche Erzielung von Views, Clicks, Calls, Leads und Sales entgegen diesen Geschäftsbedingungen oder den Programmbedingungen des Advertisers ist dem Publisher verboten. Für solche Views, Clicks, Calls, Leads und Sales besteht kein Anspruch des Publishers auf Vergütung. Weiterhin verpflichtet sich der Publisher, im Falle eines Verstoßes gegen die Regelungen dieser Geschäftsbedingungen oder der Programmbedingungen des Affiliate Programms neben dem Ersatz eventuell hierdurch verursachter Schäden solche angemessenen Kosten und Aufwände zu tragen, die Artefact zur Wahrung der Interessen von Artefact, auch durch die hierdurch verursachte Inanspruchnahme durch einen Dritten, entstehen. 

7.10 Es obliegt dem Publisher sich regelmäßig über Änderungen von Programmstrukturen, bspw. Ratenänderungen, auf der Plattform „TripleA“ zu informieren. 

7.11 Der Publisher verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen aus dieser Vereinbarung, insbesondere gegen diejenigen unter Ziffer 7 dieser AGB, an Artefact eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000 zu zahlen. 

7.12 Die hier in Ziffer 7 festgelegten Verpflichtungen des Publishers übernimmt dieser auch mit Wirkung zu Gunsten des jeweiligen Advertisers (sog. Vertrag zugunsten Dritter). 

8. Rechtsverhältnis zu den Advertisern

8.1 Die Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen kommen gemäß Ziffer 3 dieser AGB ausschließlich zwischen den Publishern und den Advertisern zustande. Artefact selbst ist nicht Vertragspartei.

8.2 Soweit ein Advertiser seinen Verpflichtungen gegenüber dem Publisher nicht nachkommt, hat der Publisher, alle hieraus resultierenden Ansprüche, namentlich insbesondere Vergütungs-, Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, ausschließlich gegenüber dem Advertiser geltend zu machen. Ein Anspruch gegen Artefact besteht insoweit nicht. 

9. Deaktivierung des Accounts und Vertragskündigung

9.1 Artefact und der Publisher können die Teilnahme des Publishers an der Plattform „TripleA“ ordentlich mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Artefact ist ferner berechtigt, den Account des Publishers mit einer Frist von fünf (5) Werktagen zu kündigen und zu deaktivieren, wenn

9.1.1 dieser in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten nicht an einem Programm teilgenommen oder keine Umsätze erzielt hat; 

9.1.2 das bei der Registrierung bzw. bei der Bewerbung für ein konkretes Programm angegebene Werbeumfeld nicht dem tatsächlich verwendeten Werbeumfeld entspricht oder

9.1.3 der Publisher gegen Ziffer 7 dieser AGB verstoßen hat. 

Das Recht des Advertiser und von Artefact, die Teilnahme eines Publishers an einem laufenden Programm jederzeit mit sofortiger Wirkung in Textform zu beenden, bleibt davon unberührt.

9.2 Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus einem wichtigen Grund bleibt den Parteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten insbesondere der Pflichten des Publishers gemäß Ziffer 7 dieser AGB verstoßen wird. 

9.3 Die Kündigung nach diesen Vorschriften bedarf der Textform. Die Mitteilung über die Deaktivierung des Zugangs ist stets formfrei möglich. 

9.4 Im Falle der Beendigung der Teilnahme an der Plattform „TripleA“ wird der Zugang zu der Plattform „TripleA“ deaktiviert. 

9.5 Bei Deaktivierung des Accounts wird über ein eventuell bestehendes Publisher Guthaben Abrechnung erteilt. Ein eventuelles Guthaben auf dem Publisher-Konto unterhalb der unter Ziffer 6.1 genannten Schwelle verfällt. 

9.6 Der Publisher ist verpflichtet, nach erfolgter Kündigung unverzüglich sämtliche Links und sonstigen Werbemittel zu dem betroffenen Affiliate Programm von allen Webseiten und Werbeumfeldern zu entfernen und auch sonst nicht mehr an dem betroffenen Affiliate Programm teilzunehmen. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird dem Publisher keinerlei Vergütung mehr gezahlt, auch wenn der Publisher den jeweiligen Link oder sonstige Werbemittel nicht von den Webseiten bzw. Werbeumfeldern entfernt oder sonst für das betroffene Affiliate Programm tätig wird. 

9.7 Ein Publisher, dessen Account gemäß Ziffer 9.4 dieser AGB deaktiviert wurde, ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit Artefact, nicht berechtigt, sich erneut für die Artefact Plattform „TripleA“ anzumelden. Verstöße gegen diese Bestimmung verpflichten den Publisher gegenüber Artefact zu Schadenersatz. Ein eventuell vertragswidrig erzieltes Publisher Guthaben verfällt. 

10. Haftung und Freistellung bei Vertragsverletzung 

10.1 Mängel und Störungen der Plattform „TripleA“ sind Artefact unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei (2) Wochen nach Kenntnis, schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

10.2 Artefact ist für den Inhalt von Webseiten Dritter, für Schäden oder sonstige Störungen, die auf der Fehlerhaftigkeit oder Inkompatibilität von Soft- oder Hardware der Teilnehmer beruhen, sowie für Schäden, die auf Grund der mangelnden Verfügbarkeit oder der einwandfreien Funktionsweise des Internets entstanden sind, nicht verantwortlich. 

10.3 Artefact haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Davon abweichend haftet Artefact bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, einer sogenannten Kardinalpflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und einen Betrag in Höhe von maximal € 5.000,- pro Schadensfall begrenzt. 

10.4 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverlust und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

10.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Vertretern von Artefact, leitenden Angestellten und sonstigen Personen, deren Verschulden Artefact nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

10.6 Die Einschränkungen aus dieser Ziffer 10 gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, soweit Artefact eine Garantie ausdrücklich übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.7 Der Publisher stellt Artefact und die Advertiser von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, Haftungsansprüchen, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen Dritter und sonstige Ansprüche sowie jedwede damit in Verbindung stehenden Kosten sowie Aufwände frei, die durch ein ursächliches Verhalten (auch Unterlassen) des Publishers herbeigeführt worden sind. Dies gilt insbesondere bei einem Verstoß gegen Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechte oder Rechte Dritter. 

11. Datenschutz 

11.1 Artefact und der Publisher werden ihren jeweiligen Verpflichtungen gemäß dem anwendbarem Recht im Bereich der Privatsphäre und des Datenschutzes, sowie ähnlichen Gesetzen, die in Bezug auf die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit diesem Vertrag und in Übereinstimmung mit der diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügten Ergänzung zur Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten anwendbar sind, entsprechen. Im Falle von Abweichungen hat die Ergänzung zur Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang. 

12. Vertraulichkeit

12.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich gemachten betrieblichen, technischen und sonstigen geschäftlichen Informationen und Erkenntnisse der anderen Vertragspartei, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse einer Partei erkennbar sind, unbefristet über das Vertragsende hinaus geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder anderweitig zu verwerten. 

12.2 Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Beschäftigten und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, mit der anderen Vertragspartei Rücksprache zu halten, wenn irgendwelche Zweifel aufkommen sollten, ob eine Information im konkreten Einzelfall als vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Im Zweifel ist eine Information als vertraulich zu behandeln. 

13. Änderungsvorbehalt 

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird Artefact dem Publisher spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Textform anbieten. Widerspricht der Publisher nicht form- oder fristgemäß, treten die geänderten Geschäftsbedingungen zum beabsichtigten Zeitpunkt in Kraft. Der Widerspruch ist nur dann form- und fristgemäß, wenn der Widerspruch in Textform erfolgt und innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung bei Artefact eingeht. Artefact wird den Publisher auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Form und Frist und die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen. 

14. Geltungsbereich 

14.1 Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen zwischen Artefact und dem Publisher liegen stets diese Geschäftsbedingungen zu Grunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Publishers sind daher unwirksam, es sei denn, deren Geltung wäre zwischen Artefact und dem Publisher ausdrücklich, schriftlich vereinbart. Auch etwaigen Gegenbestätigungen des Publishers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. 

14.2 Soweit zwischen Artefact und dem Publisher nicht anders vereinbart, bedürfen Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Abrede dieses Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. 

14.3 Angestellte von Artefact sind nicht berechtigt, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. 

15. Gerichtsstand, Rechtswahl und salvatorische Klausel

15.1 Gerichtsstand für alle aus sich aus diesen AGB ergebenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist Hamburg. 

15.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts. 

15.3 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.